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BGH, 12.12.1973 - VIII ZR 231/72 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für das Fortbestehen von mit dem Stadtverband geschlossenen Getränkebezugsverträgen - Anspruch auf Zahlung des entgangenen Gewinns - Erstattung des Gewinnentgangs unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.06.1972 - VIII ZR 14/71
Nichtigkeit eines Getränkebezugsvertrages wegen Sittenwidrigkeit - Anforderungen …
Auszug aus BGH, 12.12.1973 - VIII ZR 231/72
Da mithin die Bezugsverpflichtung des Stadtverbandes keinesfalls über den 31. Dezember 1971 hinaus bestand und die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt der Klägerin den entgangenen Gewinn ersetzte, kommt es nicht darauf an, ob es zulässig gewesen wäre, durch jeweils neue und lange Zeit vor Auslaufen des gültigen Vertrages geschlossene Vereinbarungen die ausschließliche Bierbezugsverpflichtung auf insgesamt 32 Jahre zu erstrecken, obwohl nach der ständigen Rechtsprechung des Senates eine Abnahme Verpflichtung auf 20 Jahre die äußerste Grenze des gerade noch Zulässigen darstellt und nur in Ausnahmefällen hingenommen werden kann (BGH Urteile vom 7. Oktober 1970 - VIII ZR 202/68 = NJW 1970, 2243 = WM 1970, 1402 und 14. Juni 1972 - VIII ZR 14/71 = NJW 1972, 1459 = WM 1972, 1224). - BGH, 07.10.1970 - VIII ZR 202/68
Verstoß eines langfristigen Bierbezugsvertrages gegen die guten Sitten - …
Auszug aus BGH, 12.12.1973 - VIII ZR 231/72
Da mithin die Bezugsverpflichtung des Stadtverbandes keinesfalls über den 31. Dezember 1971 hinaus bestand und die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt der Klägerin den entgangenen Gewinn ersetzte, kommt es nicht darauf an, ob es zulässig gewesen wäre, durch jeweils neue und lange Zeit vor Auslaufen des gültigen Vertrages geschlossene Vereinbarungen die ausschließliche Bierbezugsverpflichtung auf insgesamt 32 Jahre zu erstrecken, obwohl nach der ständigen Rechtsprechung des Senates eine Abnahme Verpflichtung auf 20 Jahre die äußerste Grenze des gerade noch Zulässigen darstellt und nur in Ausnahmefällen hingenommen werden kann (BGH Urteile vom 7. Oktober 1970 - VIII ZR 202/68 = NJW 1970, 2243 = WM 1970, 1402 und 14. Juni 1972 - VIII ZR 14/71 = NJW 1972, 1459 = WM 1972, 1224). - BGH, 24.11.1959 - VIII ZR 133/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 12.12.1973 - VIII ZR 231/72
Dieser Grundsatz gilt insbesondere gegenüber einem Angebot, durch das ein bestehender Vertrag zum Nachteil des Empfängers geändert werden soll (BGH Urt. vom 24. November 1959 - VIII ZR 133/58 = BB 1960, 306 = Betrieb 1960, 55 m.w.Nachw.).